Sie Interessieren sich dafür eine Immobilie zu ersteigern, kennen sich mit dem Ablauf einer Zwangsversteigerung aber nicht aus? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Hier finden Sie sicherlich schon einige Antworten auf Ihre Fragen.
Gerne helfen wir Ihnen auch telefonisch weiter.
Sicherheitsleistung kann erbracht werden durch:
oder
oder
Seit dem 16. Februar 2007 kann die Sicherheitsleistung nicht mehr als Bargeld erbracht werden.
Bieter müssen sich im Versteigerungstermin durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Soll im Versteigerungstermin für einen nicht anwesenden Dritten geboten werden (auch bei Ehegatten), muss eine notarielle Bietungsvollmacht vorgelegt werden. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss von einem Notar beglaubigt werden.
Firmenvertreter müssen Ihre Vertretungsberechtigung z.B. durch einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug nachweisen.
Es muss damit gerechnet werden, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des festgesetzten Verkehrswertes verlangt wird.
Die Bietzeit beträgt mindestens 30 Minuten. Diese verlängert sich jedoch so lange, bis kein Gebot mehr abgegeben wird.
Der Ersteher muss das Gebot, eventuell abzüglich einer geleisteten Sicherheit, von der Erteilung des Zuschlags an mit 4% verzinsen und ca. 2 bis 3 Monate nach der Zuschlagserteilung an das Gericht überweisen.
Gebote können nur im Zwangsversteigerungstermin abgegeben werden.
Grundsätzlich gilt für den ersten Zwangsversteigerungstermin folgendes:
a)
bei Geboten Bargebot + evtl. bestehen bleibende Rechte) unter 50% ( = 5/10) des Verkehrswertes, muss der Zuschlag von Amtswegen versagt werden ( § 85 a ZVG).
b)
bei Geboten ab 50% jedoch weniger als 70% ( = 7/10) des Verkehrswertes, kann Zuschlagsversagung erfolgen. Voraussetzung ist der Antrag eines Berechtigten, der bei Erreichen der 7/10 Grenze eine höhere Zuteilung auf seinen Anspruch erhalten würde als bei dem abgegebenen Gebot ( § 74 a ZVG)Zuschlagsversagung aus einem der beiden Gründe ( § 85 a ZVG oder § 74 a ZVG) führt zum Wegfall beider Grenzen in allen Folgeterminen.
Eine Zuschlagsversagung aus anderen Gründen ( z.B. infolge Gläubigereinstellung oder weil kein zulässiges Gebot abgegeben wurde) führt nicht zum Wegfall der Grenzen.
Falls Sie den Zuschlag erhalten, kommen folgende Ausgaben auf Sie zu:
Sie müssen nicht zum Notar, um in das Grundbuch eingetragen zu werden. Dies veranlasst das Versteigerungsgericht nach dem Erlösverteilungstermin. Das Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ist hierbei Voraussetzung (Erteilt das Finanzamt i.d. Regel nach Zahlung der Grunderwerbssteuer).
Sollte der Schuldner das Objekt nach dem Zuschlag nicht freiwillig räumen, können Sie mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung betreiben lassen. Dem Gerichtsvollzieher gegenüber sind Sie hierfür zahlungspflichtig.
In bestehenden Mietverhältnissen treten Sie als Ersteher ein. Die Rechtslage, ob und wann Sie solche Verträge kündigen können, ist äußerst komplex. Gegebenenfalls sollten Sie hierzu Rat bei einem Anwalt suchen. Eine Räumung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses ist bei Mietern unzulässig. Soweit ( Wohn-) Rechte bestehen bleiben, gelten ebenfalls Besonderheiten.
Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise über den grundsätzlichen Verfahrensablauf gegeben werden können. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen kann- wegen der Unterschiedlichkeit jedes Einzelfalles- keine Gewährleistung übernommen werden. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen. Alle für den Interessenten wichtigen Angaben und die Versteigerungsbedingungen werden im Versteigerungstermin bekannt gegeben und eingehend erörtert.